Das vereinfachte Abrechnungsverfahren erleichtert Arbeitgebenden mit kleineren jährlichen Gesamtlohnsummen administrativ die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge an die AHV, IV, EO, ALV und die Familienausgleichskasse. Gleichzeitig erheben die Ausgleichskasse im vereinfachten Abrechnungsverfahren auch die Quellensteuer, nicht hingegen die Prämien an die Unfallversicherung.

Voraussetzungen

Arbeitgebende können im vereinfachten Verfahren abrechnen, sofern:

  • der einzelne Lohn pro Arbeitnehmender den Betrag von 22’050 Franken pro Jahr nicht übersteigt;
  • die gesamte Lohnsumme des Betriebs den Betrag von 58’800 Franken pro Jahr nicht übersteigt. 

Es können nur Gesamtlohnsummen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden.

Abrechnung

Die Erhebung der Beiträge erfolgt aufgrund der eingereichten Lohnabrechnung.