Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Bürgerinnen und Bürger der EU- und EFTA-Staaten können freiwillig der AHV beitreten, wenn sie ihren Wohnsitz in Staaten ausserhalb der EU oder der EFTA verlegen und unmittelbar vor dem Austritt während 5 Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen sind. Es gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie in der obligatorischen Versicherung. Sie können damit den Versicherungsschutz in der IV weiterführen und auch vermeiden, dass sie oder ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall nur auf Grund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge Renten (Teilrenten) erhalten.

Beitritt

Wenn Sie der freiwilligen Versicherung beitreten möchten, richten Sie Ihre Beitritterklärung an die zuständige Vertretung im Ausland. Das Beitrittsformular können Sie dort beziehen. Sie müssen es bis spätestens ein Jahr nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung einreichen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt nicht mehr möglich.

Rücktritt und Ausschluss

Versicherte können jeweils auf Ende eines Quartals von der freiwilligen Versicherung zurücktreten. Wenn Sie die Beiträge nicht entrichten oder die erforderlichen Belege nicht einreichen, werden Sie von der Versicherung ausgeschlossen. Als Stichtag gilt jeweils der 31. Dezember des Folgejahrs.

Auskünfte

Sie erhalten weitere Auskünfte und die erforderlichen Formulare bei den schweizerischen Botschaften, Generalkonsulaten und Konsulaten sowie bei der Schweizerischen Ausgleichskasse.