Als selbstständigerwerbend gelten Personen, die unter ihrem eigenen Namen und auf ihre eigene Rechnung arbeiten, in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ob Sie in diesem Sinne als selbstständigerwerbend zu betrachten sind, beurteilt die zuständige Ausgleichskasse im konkreten Einzelfall.

Wenn Sie selbständig sind, sind Sie nicht gegen Arbeitslosigkeit und auch nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen Sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.

Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs und endet mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Männer mit Erreichen des 65. Altersjahrs, Frauen mit Erreichen des 64. Altersjahrs). Wenn Sie trotz Erreichen des AHV-Alters eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind Sie weiterhin beitragspflichtig, soweit Ihr Einkommen 16'800 Franken pro Jahr übersteigt.

Beitragsfestsetzung

Die Ausgleichskasse erhebt die provisorischen Beiträge in der Regel aufgrund einer Selbsteinschätzung der beitragspflichtigen Person. Die Festsetzung der definitiv geschuldeten Beiträge erfolgt aufgrund eines Meldung durch das Amt für Steuern (AfS).