Nur eine gute Zusammenarbeit aller Institutionen und Leistungserbringer ermöglicht effiziente und kostengünstige Dienstleistungen an die Versicherten. Mit der 5. IV-Revision hat der Gesetzgeber den Datenaustausch zwischen den Versicherern erleichtert. Sozialversicherer, Sozialbehörden und Privatversicherer sind dazu berechtigt, den IV-Stellen eine versicherte Person im Rahmen der so genannten Früherfassung zu melden.

Eine Meldung empfiehlt sich in verschiedenen Situationen:

  • Der Arbeitsplatz der betroffenen Person ist aus gesundheitlichen Gründen gefährdet.
  • Bei der betroffenen Person zeichnet sich aus gesundheitlichen Gründen eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit ab.
  • Massnahmen der Frühintervention sind angezeigt und könnten die Aussichten auf Eingliederung verbessern.
  • Die betroffene Person hat aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten bei der Suche einer Arbeitstelle.
  • Als Partner-Versicherer erhalten Sie Kenntnis davon, dass ein Arbeitgebender Unterstützung bei der Weiterbeschäftigung eines Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Problemen benötigt.

Nach der Meldung wird abgeklärt, ob eine Anmeldung bei der IV-Stelle angezeigt ist. Wenn dies der Fall ist, kann die IV-Stelle nach der Anmeldung durch die versicherte Person schnell und unkompliziert Massnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes oder zur Wiedereingliederung ergreifen.