Beitragspflicht
Selbständigerwerbende im Sinne der AHV bezahlen Beiträge auf dem selbständigen Erwerbseinkommen. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs und endet mit der Erwerbsaufgabe.
Status
Ob eine Erwerbstätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit eingestuft wird, entscheidet die Ausgleichskasse aufgrund der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Verhältnisse im Einzelfall. Ohne Bestätigung der Ausgleichskasse gelten Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als selbständig erwerbend.
Familienzulagen
Per 1. Januar 2013 wurden alle Selbständigerwerbenden in der Schweiz obligatorisch dem Familienzulagengesetz unterstellt. Sie sind somit anspruchsberechtigt aber auch beitragspflichtig. Selbständige Landwirte können einen Anspruch aus dem Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft geltend machen. Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind nach Tal/Bergregion abgestuft.
EO- und Mutterschaftsentschädigung/Vaterschaftsentschädigun
Für die Berechnung und Auszahlung der EO- und Mutterschaftsentschädigungen/Vaterschaftsentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.