Erwerbsersatzordnung (EO):

Die Erwerbsersatzordnung bietet einen angemessenen Ersatz für den Erwerbsausfall, den Pflichtige während ihres Militär-, Schutz- oder Zivildiensts erleiden.

Wer ist versichert?

Versichert sind Personen, die Militär- (militärischer Frauendienst, Rotkreuzdienst und Hilfsdienste eingeschlossen), Zivil- oder Schutzdienst leisten oder an Leiterkursen für „Jugend+Sport“ und für Jungschützen teilnehmen.

Anmeldung

Wenn Sie einen entsprechenden Dienst geleistet haben, erhalten Sie von Ihren Rechnungsführern bzw. von Ihrer Vollzugsstelle eine Meldekarte über die geleisteten Diensttage. Leiten Sie diese bitte vollständig ausgefüllt und unterzeichnet an die zuständige Stelle (in der Regel Ihren Arbeitgeber oder Ihre Ausgleichskasse) weiter. Hinweise dazu finden Sie auf der Meldekarte.

Ohne Meldekarte im Original können wir keine Entschädigungen ausrichten.

Mutterschaftsentschädigung (MSE):

Frauen, die bei der Geburt des Kindes als erwerbstätig gelten, haben während 14 Wochen Anspruch auf angemessene Entschädigung für den Verdienstausfall im Mutterschaftsurlaub.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch haben Mütter, die in den neun Monaten vor der Geburt des Kindes AHV-versichert waren und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Auch selbstständigerwebende und arbeitslose Frauen haben unter Umständen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.

Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das die Mutter vor der Niederkunft erzielt hat. Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter während dieser Zeit die Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt, endet der Anspruch vorzeitig.

Anmeldung

Den Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung können Sie mit dem entsprechenden Anmeldeformular geltend machen. 

Vaterschaftsentschädigung

Ab dem 1. Januar 2021 haben erwerbstätige Väter Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Der Urlaub kann in den ersten sechs Monaten nach der Geburt flexibel bezogen werden - am Stück oder tageweise.

Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub entsteht, wenn der rechtliche Vater während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorsch versichert war. Zudem muss er innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig gewesen sein. Die Entschädigung kann beantragt werden, sobald der Urlaub vollständig bezogen wurde. Sie wird einmalig und nachschüssig nach dem Bezug des letzten Urlaubstages ausbezahlt.

Betreuungsentschädigung

Eine schwere Erkrankung oder ein schwerer Unfall eines Kindes ist eine enorme Belastung für die Eltern. Die Betreuungs­entschädigung hilft ihnen, Erwerbs­tätigkeit und Betreuung zu vereinbaren: Die Eltern haben Anrecht auf 14 Wochen (98 Tage) bezahlten Urlaub, damit sie ihr Kind betreuen können.

Als Entschädigung für den Erwerbs­ausfall erhalten die Eltern bis zu 98 Taggelder in Höhe von 80 Prozent des durch­schnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Unter­brechung, höchstens 220 Franken pro Tag.

Die 98 Taggelder lassen sich innert 18 Monaten beziehen, zusammen­hängend oder tage­weise. Sind beide Eltern­teile berufs­tätig, können sie die 98 Tage frei unter­einander aufteilen, auch an denselben Tagen.

Adoptionsentschädigung

Erwerbstätige Eltern, die ein Kind unter 4 Jahren zur Adoption aufnehmen, haben ab 1. Januar 2023 Anspruch auf 14 Tage bezahlten Urlaub. Zuständig für die Adoptionsentschädigung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK.

Anspruch haben künftige Eltern, deren Adoptionsentscheid noch aussteht, und Eltern, die ihr Kind bereits im Ausland adoptiert haben. Als Entschädigung für den Erwerbsausfall erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Unterbrechung, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Eltern können die 14 Taggelder innert 12 Monaten ab Aufnahme des Kindes beziehen, zusammenhängend oder tageweise. Sind beide Elternteile berufstätig, können die 14 Tagef frei untereinander aufgeteilt werden. Pro Tag ist aber nur ein Taggeld für einen Elternteil möglich. 

Die Anmeldung ist erst möglich, nachdem alle 14 Urlaubstage bezogen worden sind oder nachdem die 12-monatige Rahmenfrist abgelaufen ist. 

Weitere Informationen zur Adoptionsentschädigung finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen.