Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben versicherte Personen, die aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit ganz oder teilweise erwerbsunfähig sind oder sich nicht mehr in ihrem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) betätigen können.

Die Prüfung der Rentenfrage erfolgt immer erst nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsbemühungen (Eingliederung vor Rente).

Der Anspruch auf eine IV-Rente erlischt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, was die IV-Stelle in regelmässigen Abständen überprüft. Spätestens aber, wenn der IV-Rentner oder die IV-Rentnerin das AHV-Alter erreicht hat und somit Anspruch auf eine Altersrente hat.