Die Invalidenversicherung übernimmt bei versicherten Personen vor dem 20. Altersjahr die Kosten für medizinische Behandlungen von anerkannten Geburtsgebrechen. Diese sind in der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) abschliessend aufgeführt.
Ausnahmsweise kann die Invalidenversicherung auch für die Behandlung von Leiden aufkommen, die nicht im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen stehen. Ob Ihr Kind diese Voraussetzungen erfüllt, klärt die IV-Stelle individuell ab.

Behandlungen ab dem 20. Altersjahr gehen grundsätzlich zu Lasten der Krankenversicherung. Versicherte, welche zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art teilnehmen, können bis zum Ende dieser Massnahmen, jedoch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen haben.