Arbeitgebende entrichten gegenüber der Ausgleichskasse die vollen Beiträge von 10.6 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme. Dabei ziehen sie die Hälfte des Beitrages von 5.3 Prozent vom Lohn der Mitarbeitenden ab.
Arbeitgebende rechnen monatlich oder quartalsweise Akontobeiträge auf den ausbezahlten Lohnsummen mit der Ausgleichskasse ab. Die definitive Abrechnung der ausbezahlten Lohnsumme muss bis zum 30. Januar des Folgejahres mittels detaillierter Abrechnung der Ausgleichskasse deklariert werden.
Für die Berechnung und Auszahlung der EO- und Mutterschaftsentschädigungen sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer. Die Anmeldung für Familienzulagen ist von den Arbeitgebern bei der Familienausgleichskasse einzureichen, bei welcher auch die Beiträge bezahlt werden.
Der Einarbeitungszuschuss als Taggeld ergänzt die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung; Er soll die fehlende Anlern- oder Einarbeitungszeit bis zur vollen Leistungsfähigkeit überbrücken. Der Einarbeitungszuschuss wird an den Arbeitgeber direkt ausbezahlt.
Arbeitgebende sind berechtigt, den IV-Stellen einen Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Problemen zu melden.
Die IV-Stellen vermitteln Berufsleute mit gesundheitlichen Problemen, die im bisherigen Unternehmen nicht weiterbeschäftigt werden können.
Über das Portal Job-Passerelle können Arbeitgebende einfach und kostenlos qualifizierte Berufsleute rekrutieren. Die Personen, deren Dossiers im IV-Bewerberpool aufgeschaltet sind, wurden in der Regel durch Frühinterventions- und Integrationsmassnahmen gefördert. Die IV-Stellen können gewährleisten, dass es sich um vermittlungsfähige und motivierte Personen handelt.