Bezahlung bis ordentliches Rentenalter

Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird. Ein Rentenvorbezug befreit somit nicht von der Beitragspflicht.

Weitere Informationen

Beitragspflicht nach Erreichen des Rentenalters

Pensionierte, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber Fr. 1'400 im Monat bzw. Fr. 16'800 im Jahr übersteigt.

Weitere Informationen

Anmeldung für AHV-Rente

Für die Berechnung und die Auszahlung der Altersrente benötigt die Ausgleichskasse eine Anmeldung. Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem Rentenalter an.

Weitere Informationen

Vorbezug / Aufschub

Bei der AHV ist ein Vorbezug von ein oder zwei Jahren möglich. Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem Rentenbeginn an.

Sie können Ihre Altersrente ein bis fünf Jahre aufschieben und zu einem beliebigen Zeitpunkt abrufen. Melden Sie sich bitte drei bis vier Monate vor dem ordentlichen Rentenalter an.

Weitere Informationen

Rentenvorausberechnung

Für die finanzielle Planung Ihrer Pensionierung können wir Ihnen die Altersrente prognostisch berechnen.

Weitere Informationen

Ergänzungsleistungen

Wenn eine AHV-Rente ausgerichtet wird und diese nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung zur AHV ausgerichtet werden.

Weitere Informationen

Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung (IPV)

Weitere Informationen