Eingliederung vor Rente

Sind Sie im Sinne des Gesetzes invalid, haben Sie allenfalls Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dabei gilt der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“: Die IV-Stelle prüft den Rentenanspruch erst, wenn das Potenzial zur Wiedereingliederung ausgeschöpft ist und keine Aussichten mehr auf die Wiederherstellung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit bestehen. Dabei ist nicht nur Ihre Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf ausschlaggebend. Die IV-Stelle mutet Ihnen auch eine Umschulung und den Wechsel in einen neuen Aufgabenbereich zu.

Rentenanspruch

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat also nur, wer aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ganz oder teilweise erwerbsunfähig bleibt oder sich nicht mehr in seinem Aufgabenbereich (zum Beispiel Haushalt) betätigen kann. Je nach Grad der Invalidität kann auch der Anspruch auf einen Bruchteil einer ganzen Rente entstehen (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente).

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Beiträge als Nichterwerbstätige

Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben gelten im AHV-rechtlichen Sinne als nicht erwerbstätig und haben ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten. Dazu gehören unter Umständen auch IV-Rentnerinnen und IV-Rentner, sofern Sie den erforderlichen Beitrag nicht bereits über eine Teilarbeitsleistung abgerechnet haben.

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