Jede Person, die in der Schweiz ihren Wohnsitz hat oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübt, ist AHV-versichert und damit beitragspflichtig. Abweichende Regeln können sich aus dem EU-Recht oder aus Sozialversicherungsabkommen ergeben.

Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind vom Zeitpunkt der Wohnsitznahme an in der AHV/IV/EO versichert. Die Beiträge sind allerdings erst dann festzusetzen, wenn diese Personen:

  • als Flüchtlinge anerkannt wurden, 
  • eine Aufenthaltsbewilligung erhalten oder 
  • Anspruch auf Leistungen der AHV/IV haben.

Weitere Informationen zu den Beiträgen der AHV finden Sie in den einzelnen Teilbereichen.