Ist eine Person in mindestens zwei von sechs Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden; Körperpflege; Fortbewegung; Essen; Verrichten der Notdurft; Aufstehen/Absitzen/Abliegen) hilflos, vergütet die IV die nötigen Hilfeleistungen Dritter. Auch Kinder können Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, wenn sie im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind mehr Hilfe und Pflege benötigen.
Ebenfalls besteht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn Sie auf begleitetes Wohnen angewiesen sind oder die Gefahr der gesellschaftlichen Isolation respektive Verwahrlosung droht.
In allen Fällen prüft die IV-Stelle Ihres Wohnkantons die Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen einer individuellen Abklärung.