Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft

Seit dem 1. Januar 2009 haben neben den Arbeitnehmenden (mit einem Mindesteinkommen von jährlich 7'350 Franken pro Jahr) neu auch Nichterwerbstätige Anspruch auch Familienzulagen. Wer bei einer Ausgleichskasse als nichterwerbstätige Person erfasst ist, erhält Familienzulagen,

  • wenn sie eine steuerbares Einkommen unter 44'100 Franken hat; 
  • wenn sie keine Rente der AHV und keine Ergänzungsleistungen zu AHV/IV bezieht; 
  • wenn der Ehegatte keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.

Per 1. Januar 2013 wurden zudem alle Selbständigerwerbenden in der Schweiz obligatorisch dem Familienzulagengesetz unterstellt. Sie sind somit ebenfalls anspruchsberechtigt aber auch beitragspflichtig. 

Ansätze im Kanton Uri

  • Geburtszulage 1'200 Franken je Kind
  • Adoptionszulage 1'200 Franken
  • Kinderzulage 240 Franken pro Kind/Mt.
  • Ausbildungszulage 290 pro Kind/Mt.

Anspruchskonkurrenz

Haben mehrere Personen für das Kind Anspruch auf Familienzulagen, so steht der Anspruch wie folgt zu:

  1. der erwerbstätigen Person;
  2. der Person, welche die elterliche Sorge hat;
  3. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt;
  4. der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
  5. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
  6. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Krankheit und Unfall

Bei Krankheit und Unfall werden die Zulagen ab Eintritt der Arbeisverhinderung für den laufenden und drei weitere Monate ausgerichtet (unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird).

Mutterschaft

Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsurlaub haben, können während des ganzen Urlaubs, höchstens jedoch während 16 Wochen, Familienzulagen beziehen.

Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)

Für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden, die Älpler und Kleinbauern sind die Familienzulagen auf Bundesebene geregelt. Im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und in den Ausführungserlassen ist der Anspruch festgelegt. Das entsprechende Merkblatt orientiert Sie über die aktuellen Eckwerte (Zulagenhöhe, Voraussetzungen, Finanzierung, Anmeldung usw.).