Beitragspflicht
Arbeitgebende entrichten gegenüber der Ausgleichskasse die vollen Beiträge von 10.6 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme. Dabei ziehen sie die Hälfte des Beitrages von 5.3 Prozent vom Lohn der Mitarbeitenden ab.
Lohnsummenmeldung
Arbeitgebende rechnen monatlich oder quartalsweise Akontobeiträge auf den ausbezahlten Lohnsummen mit der Ausgleichskasse ab. Die definitive Abrechnung der ausbezahlten Lohnsumme muss bis zum 30. Januar des Folgejahres mittels detaillierter Abrechnung der Ausgleichskasse deklariert werden.
EO- und Mutterschaftsentschädigung, Vaterschaftsentschädigung und Betreuungsgutschrift
Für die Berechnung und Auszahlung der EO- und Mutterschaftsentschädigungen sowie der Vaterschaftsentschädigungen und Betreuungsgutschriften sind die Ausgleichskassen auf vollständige Informationen gemäss Anmeldung angewiesen.
Familienzulagen
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen für Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer. Die Anmeldung für Familienzulagen ist von den Arbeitgebern bei der Familienausgleichskasse einzureichen, bei welcher auch die Beiträge bezahlt werden.
Einarbeitungszuschuss
Der Einarbeitungszuschuss als Taggeld ergänzt die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung; Er soll die fehlende Anlern- oder Einarbeitungszeit bis zur vollen Leistungsfähigkeit überbrücken. Der Einarbeitungszuschuss wird an den Arbeitgeber direkt ausbezahlt.
Meldung zur Früherfassung
Arbeitgebende sind berechtigt, den IV-Stellen einen Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Problemen zu melden.
Einarbeitung von Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Problemen
Die IV-Stellen vermitteln Berufsleute mit gesundheitlichen Problemen, die im bisherigen Unternehmen nicht weiterbeschäftigt werden können.