Die Ausgleichskassen sind auch für den Bezug der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zuständig. Der Beitragssatz an die Arbeitslosenversicherung (ALV) beträgt 2,2 % und wird auf Einkommen bis 148'200 Franken erhoben. Für Lohnsummen ab 148'201 Franken werden ab 1. Januar 2023 keine Beiträge mehr erhoben.

Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die Arbeitgebenden liefern die ALV-Beiträge, die sie vom Lohn ihrer Arbeitnehmenden abgezogen haben, zusammen mit ihren eigenen Beiträgen und gleichzeitig mit den Beiträgen an die AHV, IV und EO ab.

Auch während Kurzarbeit oder bei einem von der ALV anerkannten Arbeitsausfall wegen schlechten Wetters müssen die Arbeitgebenden die vollen Beiträge sowie die Prämien für die obligatorische Unfallversicherung auf den ganzen Lohn entrichten. Dabei können sie die ganzen Beitragsanteile der Arbeitnehmenden vom Lohn abziehen. Ihre eigenen, während dieser Zeit anfallenden Beiträge erhalten die Arbeitgebenden von der Arbeitslosenkasse vergütet.

Altersrentnerinnen und -rentner, die weiter einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind von der Beitragspflicht an die ALV befreit.