Bei Eintritt ins Rentenalter haben Sie einiges zu berücksichtigen

  • zur Beitragspflicht;
  • zur Rentenanmeldung;
  • zu weiteren Leistungen im Rentenalter. 

Beitragspflicht

Die Beitragspflicht dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Sie das ordentliche Rentenalter erreichen. Ein Rentenvorbezug befreit Sie somit nicht von der Beitragspflicht. Wenn Sie über das Erreichen des Rentenalters hinaus arbeitstätig bleiben, müssen Sie vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge bezahlen, der je Arbeitgeber 1'400 Franken im Monat bzw. 16'800 Franken im Jahr übersteigt. Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit besteht eine Beitragspflicht auf dem Einkommen, das 16'800 Franken im Jahr übersteigt.

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Rentenanmeldung

Der wichtigste Grundsatz für Rentnerinnen und Rentner: keine Leistung ohne Anmeldung. Sowohl für die ordentliche Rente, wie auch für den Rentenvorbezug müssen Sie rechtzeitig die Anmeldung an die Ausgleichskasse einreichen, bei der Sie oder Ihr Arbeitgeber zuletzt für Sie abgerechnet hat. Der Rentenvorbezug bei der AHV ist nur für ein oder zwei Jahre möglich.

Weitere Leistungen im Rentenalter

Der Grundsatz gilt auch für alle ergänzenden Leistungen im AHV-Alter:

  1. Hilflosenentschädigung: Wer bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen ist, kann sich für eine Hilflosenentschädigung anmelden.
  2. Hilfsmittel: Im Alter können sich Behinderungen einstellen, die durch Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen, Prothesen, Rollstühle etc. erleichtert oder überwunden werden können. Die AHV leistet Kostenbeiträge für eine Reihe solcher Hilfsmittel an Altersrentnerinnen und -rentner, die in der Schweiz wohnen.
  3. Ergänzungsleistungen: Wenn die AHV-Rente nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann eine Ergänzungsleistung zur AHV ausgerichtet werden.
  4. Individuelle Prämienverbilligung (IPV): Auch AHV-Rentnerinnen und -Rentner in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) 

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