Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, wenn Renten- und sonstige Einkommen die minimalen Lebenskosten einer versicherten Person nicht decken. Sie gleichen die Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen aus

Anspruchsvoraussetzungen

Personen mit einem Ausgabenüberschuss sind in diesem Sinne EL-anspruchsberechtigt, wenn sie entweder

  • eine AHV- oder eine Witwen-/Witwerrente,
  • eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der IV oder
  • ein Taggeld der IV während mindestens 6 Monaten beziehen
    und
  • in der Schweiz wohnen und gewöhnlichen Aufenthalt haben und
  • über ein Reinvermögen von weniger als 100'000 Franken bzw. 200'000 Franken (Paare) verfügen, wobei der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften unberücksichtigt bleibt.

Für Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-Mitgliedstaaten der EG oder der EFTA sowie für Flüchtlinge und Staatenlose bestehen besondere Vorschriften.

Anmeldung

Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen machen Sie bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons mit dem Anmeldeformular für Ergänzungsleistungen geltend. Er entsteht in den meisten Fällen im Monat, in dem Sie die Anmeldung einreichen.

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Wenn Sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, übernehmen wir zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen die ungedeckten Krankheits- und Behinderungskosten. Die Rückvergütung der Kosten müssen Sie innert 15 Monaten seit der Rechnungsstellung beantragen.

Ergänzungsleistungen für Personen zuhause

Ergänzungsleistungen für Personen im Heim