Die Beitragspflicht bei Erwerbstätigen beginnt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Die Lohnbeiträge tragen die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden zu gleichen Teilen (je 5.3% auf dem Bruttoeinkommen). Die Abrechnung mit der Ausgleichskasse erfolgt über die Arbeitgebenden.

Nichterwerbstätige Ehegatten sind von der Beitragspflicht befreit, wenn der erwerbstätige Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag (aktuell Mindestbeitrag pro Jahr = 514 Franken) abrechnet.

Beitragspflicht im AHV-Alter

Wenn Sie trotz Erreichen des AHV-Alters – Männer mit Erreichen des 65. Altersjahrs, Frauen mit Erreichen des 64. Altersjahrs – eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind Sie weiterhin beitragspflichtig, soweit Ihr Einkommen 16'800 Franken pro Jahr übersteigt.

Geringfügige Entgelte

Einkommen bis 2'300 Franken pro Jahr müssen – von wenigen Ausnahmen abgesehen  – mit der Ausgleichskasse nur dann abgerechnet werden, wenn es die Bezügerinnen und Bezüger wünschen.

Inkasso der Lohnbeiträge

Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Angestellten jeweils pünktlich bis zum 30. Januar des Folgejahrs der Ausgleichskasse zu melden. Für die Beitragszahlungen sind unbedingt die auf der Rechnung aufgeführten Zahlungskonditionen einzuhalten, da andernfalls die Verzugszinspflicht droht.