Überbrückungsleistungen sichern die Existenz von Personen, die kurz vor Eintritt ins Rentenalter durch die Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden.

Voraussetzungen zum Leistungsbezug

Wer Überbrückungs­leistungen beantragen will, muss folgende Voraus­setzungen erfüllen:  

  • mindestens 60 Jahre alt zum Zeit­punkt der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung  
  • Aussteuerung erfolgte nach dem 1. Januar 2021
  • insgesamt mindestens 20 AHV-Beitragsjahre, davon mindestens 5 nach dem 50. Altersjahr, mit einem jährlichen Ein­kommen von mindestens 21'510 Franken
  • Vermögen unter 50'000 Franken für alleinstehende Personen oder unter 100'000 Franken für Ehepaare (selbst­bewohntes Wohn­eigentum wird nicht angerechnet)
  • Wohnsitz in der Schweiz
  • Kein Anspruch auf eine IV- oder AHV-Rente

Berechnung und Bestandteil der Überbrückungsleistungen

Die individuelle Berechnung der Überbrückungsleistungen orientiert sich an der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL). Die Höhe einer Überbrückungsleistung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen.

Die Überbrückungsleistungen beinhalten

  • eine jährliche Überbrückungsleistung (maximal 45'225 Franken pro Jahr für Alleinstehende und 67'838 Franken pro Jahr für Paare bzw. Personen mit Kindern) und
  • die Vergütung von entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten.