Die Beitragspflicht für Erwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Ihr Arbeitgeber muss Sie innert eines Monats bei seiner Ausgleichskasse anmelden. Dort rechnet er alle Ihre Sozialversicherungsbeiträge ab. Bei einem Stellenwechsel müssen Sie dies nicht der Ausgleichskasse melden.

Wenn Sie einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen Sie sich selbst bei der Ausgleichskasse anmelden, welche dann Ihren Status als Selbständigerwerbenden prüft. Sie haben die Sozialversicherungsbeiträge auf Ihr AHV-pflichtiges Einkommen direkt bei der Ausgleichskasse abzurechnen.

Falls Sie wegen Ausbildung oder Studium keiner Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. diese zu einem späteren Zeitpunkt aufnehmen, haben Sie ab vollendetem 20. Altersjahr Beiträge als Nichterwerbstätige an Ihrem Studienort abzurechnen.

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