Ist eine Person im AHV-Alter in mehreren alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung; Pflege gesellschaftlicher Kontakte) regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen, leistet die AHV einen Beitrag an die Dritthilfe. Anspruch kann auch bestehen, wenn eine Person auf dauernde Pflege oder persönliche Überwachung angewiesen ist.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch haben Personen, die

  • eine AHV-Rente oder Ergänzungsleistungen beziehen,
  • in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • in mindestens zwei Lebensverrichtungen hilflos sind und zu Hause wohnen,
  • in mindestens vier Lebensverrichtungen hilflos sind,
  • seit mindestens einem Jahr ununterbrochen auf die Dritthilfe angewiesen sind und
  • nicht bereits Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfall- oder Militärversicherung haben.

Anmeldung

Ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung machen Sie mit dem entsprechenden Anmeldeformular Hilflosenentschädigung AHV geltend, das der IV-Stelle Ihres Wohnkantons einzureichen ist.

Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt Altersrenten und Hilflosenentschädigung der AHV.