Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020
14. Oktober 2020
Gestützt auf das Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen die Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatzentschädigungen an Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen.
Sobald der Bundesrat die entsprechenden Verordnungsbestimmungen erlassen hat, werden wir Sie weiter informieren.
Weiterhin Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigungen haben
- Eltern mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist;
- Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen;
- Selbständigerwerbende, die ihren Betrieb wegen kantonal oder auf Bundesebene festgelegten Massnahmen schliessen müssen und
- Selbstständigerwerbende, die vom Veranstaltungsverbot betroffen sind oder deren Veranstaltung wegen kantonal oder auf Bundesebene festgelegten Massnahmen abgesagt wurde,
sofern sie sich für diese Leistungen anmelden.
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