Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020

14. Oktober 2020

Gestützt auf das Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen die Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatzentschädigungen an Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen.

Sobald der Bundesrat die entsprechenden Verordnungsbestimmungen erlassen hat, werden wir Sie weiter informieren.

Weiterhin Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigungen haben   

-    Eltern mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist;

-    Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen;

-    Selbständigerwerbende, die ihren Betrieb wegen kantonal oder auf Bundesebene festgelegten Massnahmen schliessen müssen und

-    Selbstständigerwerbende, die vom Veranstaltungsverbot betroffen sind oder deren Veranstaltung wegen kantonal oder auf Bundesebene festgelegten Massnahmen abgesagt wurde,

sofern sie sich für diese Leistungen anmelden.

 

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