Corona-Erwerbsersatzentschädigungen auch für angestellte Firmeninhaber im Veranstaltungsbereich

15. Juli 2020

Personen, die mit einer eigenen Firma im Veranstaltungsbereich tätig sind, können ab dem 1. Juni 2020 ebenfalls Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigungen geltend machen.

Die Inhaber von Aktiengesellschaften (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), die in ihrer eigenen Firma angestellt sind und im Veranstaltungsbereich arbeiten (etwa Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalterinnen und -veranstalter; Verpflegungsdienstleistende; Betriebe von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen sowie Vergnügungs- und Themenparks u.a.m.), erhalten ab dem 1. Juni 2020 ebenfalls Corona-Erwerbsersatzentschädigungen. Obwohl der Veranstaltungsbereich weiterhin stark von der Covid-19-Krise betroffen ist, hat diese Personengruppe seit Anfang Juni 2020 keinen Anspruch mehr auf die Kurzarbeitsentschädigung der Arbeitslosenversicherung.

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