Pandemie-Entschädigung

23. März 2020

Bestimmte Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende, die einen Erwerbsausfall wegen der Corona-Pandemie erleiden, haben unter Umständen Anspruch auf eine zeitlich befristete Entschädigung. Sie können sich für diese Entschädigung ab sofort bei ihrer Ausgleichskasse anmelden.

Aufgrund der aktuellen Corona-Krise sieht der Bund eine neue, zeitlich befristete und subsidiäre Entschädigung für folgende Personen vor.

 

  • Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund der Schliessung von Schulen oder Kinderkrippen oder wegen Verhinderung von Betreuungspersonen (gefährdete Personen) unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen. Die Entschädigung ist für Eltern bestimmt, die zum Zeitpunkt der Unterbrechung angestellt oder selbstständig erwerbstätig sind. Der Anspruch entsteht am 4. Tag nach der Unterbrechung der Erwerbsarbeit. Bei Angestellten wird sie so lange ausgerichtet, wie ein Elternteil aufgrund der behördlichen Massnahmen für das Kind sorgen muss. Für Selbstständigerwerbende ist sie auf maximal 30 Taggelder begrenzt. Wenn beide Elternteile Anspruch auf die Entschädigung haben, kann nur ein Taggeld pro Arbeitstag beansprucht werden;
  • Personen, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund einer angeordneten Quarantäne unterbrechen müssen. Der Anspruch beginnt am 4. Tag nach der Unterbrechung der Erwerbsarbeit. Diese Entschädigung gilt für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende. Es werden höchstens 10 Taggelder ausgerichtet; 
  • Selbstständigerwerbende, die aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden. Zu dieser Kategorie gehören auch freischaffende Künstlerinnen und Künstler, deren Engagements annulliert wurden oder die einen eigenen Anlass absagen mussten.

 

Was ist wichtig, für Sie zu wissen:

 

- Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das Sie vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt haben, höchstens aber 196 Franken pro Tag (bei durchschnittlichen Monatslöhnen bzw. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von 7'350 Franken und mehr).

- Die Taggelder werden nur dann ausbezahlt, wenn für den Erwerbsausfall nicht eine andere Versicherung oder Arbeitgebende aufkommen.

- Die Auszahlung der Taggelder erfolgt monatlich und nachschüssig, erstmals voraussichtlich ab Mitte April 2020.

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